Amtliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen
Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für die am 15. März 2026 stattfindende Kommunalwahlen in Beselich: Wahl der Gemeindevertretung auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 - 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig. Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tag der Geburt, Geburtsort, Beruf oder Stand und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angaben eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen
Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, am 5. Januar 2026 bis 18.00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich bei dem unterzeichneten Wahlleiter, Rathaus, Zimmer 8, Steinbacher Str. 10, 65614 Beselich, OT. Obertiefenbach, Tel. 06484/9123-13 (Bitte möglichste Termin vereinbaren) einzureichen.
Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:
- Schriftliche Erklärungen (Vordruckmuster KW Nr.9) der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- die Niederschrift über die Versammlung mit Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst eine Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterstützerinnen und Unterstützer der Wahlvorschläge des Gemeindevorstands, sofern der Wahlvorschlag gemäß § 11 Absatz 4 KWG Unterstützungsunterschriften benötigt.
Mit Ausnahme des Vordrucks KW 7 - Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts -, der nur direkt bei dem Gemeindewahlleiter erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendenden Vordrucke auf der Internetseite des Landeswahlleiters für Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeinekommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger -zur Verfügung.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung spätestens am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die für die Gemeindevertreterwahl maßgebliche Einwohnerzahl zum 30.09.2025 beträgt 5.882. In Beselich wären somit nach § 38 Hessische Gemeindeordnung (HGO) 31 Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter zu wählen. Gemäß § 1a der Hauptsatzung sind in der Gemeinde Beselich 25 Gemeindevertreterinnen bzw. Gemeindevertreter zu wählen.
Beselich, den 16.10.2025
Der bes. Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Beselich
Andy Genschka