Amtliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Gemeinde Beselich für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung am 02.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird im Ergebnishaushalt 

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 16.002.342 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 15.951.614 EUR
mit einem Saldo von 50.728 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf26.661 EUR
Außerordentliche Aufwendungen50 EUR
mit einem Saldo von26.611 EUR
ausgeglichen/mit einem Überschuss (+)/Fehlbedarf (-) von77.339 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf1.311.923 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  678.611  EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  6.177.500  EUR
mit einem Saldo von-5.498.889 EUR


Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf- EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf148.879 EUR
mit einem Saldo von-148.879 EUR
ausgeglichen / mit einem Zahlungsmittelüberschuss (+) / Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres von-4.335.845 EUR

festgesetzt.

§2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 EUR festgesetzt.

Kredite werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 207%
  • Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 167%
  • Gewerbesteuer auf 305%

§6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§8

  1. Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Auszahlungen bzw. Aufwendungen i.S. des § 100 HGO sind über- und außerplanmäßige Auszahlungen bzw. Aufwendungen, wenn sie den Betrag von 15.000,- € nicht übersteigen. Abweichend hiervon entscheidet der Bürgermeister über diese Auszahlungen bzw. Aufwendungen, soweit sie den Betrag von 10.000,- € nicht übersteigen.
  2. Jeder Produktbereich bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen, die Mittel der Fraktionen, die Verfügungsmittel des Bürgermeisters und des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, die nicht zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen.

    Die Personal- und Versorgungsaufwendungen der Kontenklasse 6200000 bis 6599999 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO herangezogen werden. Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar, wobei die Zustimmung zur Übertragung der jeweiligen Kostenstelle nach begründeter Gemeindevorstandsvorlage die Gemeindevertretung trifft.
  3. Nach § 98 Abs. 2 Ziff. 4 HGO hat die Gemeinde u. a. unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen und diese Auszahlungen nicht unerheblich sind. Auszahlungen für Investitionen sind dann erheblich, wenn sie einen Wert von 10% der geplanten Investitionen übersteigen.

Beselich, 02.02.2026

Der Gemeindevorstand,
Franz, Bürgermeister