Gemeindevorstand Beselich

Zum Sitzungskalender

  • Zusammensetzung des Gemeindevorstands gemäß § 65 HGO

    (1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten.

    (2) Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein. Das gilt nicht für die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die gemäß § 41 die Amtsgeschäfte weiterführen.

  • Mitglieder des Gemeindevorstands

    Michael Franz, Bürgermeister

    Martin Schulz (SPD),  1. Beigeordneter

    Wolfgang Schmidt (CDU)

    Andreas Leber (CDU)

    Hans-Joachim Listner (CDU)

    Norbert Heil (SPD)

    Ernst Jäger (SPD)

    Malte Rößler (BLB)

    Josef Hannappel

  • Sitzverteilung im Gemeindevorstand

    Vorstand Sitzverteilung 2016

    Gemeinsame Liste der SPD / Bürgerliste Beselich zur Besetzung des Gemeindevorstandes.

  • Aufgaben des Gemeindevorstands gemäß § 66 HGO

    (1) Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere

    1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassene Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
    2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
    3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung
    4. allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
    5. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
    6. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
    7. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
    8. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

    (2) Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.