Grundbesitzabgaben

Grundsteuer A und B

Die Grundsteuer A und B ist eine Jahressteuer. Demjenigen dem das Grundstück zum 01.01. eines Jahres vom Finanzamt zugerechnet wurde ist das gesamte Jahr der Steuerschuldner für die Gemeinde. Ein unterjähriger Verkauf macht sich erst zum 01.01. des Folgejahres bemerkbar. Die Gemeinde ist auf die Mitteilung des Finanzamtes angewiesen und kann erst zu diesem Zeitpunkt die Umschreibung vornehmen.

Dieser Grundsatz wird jedoch bei einer Versteigerung durchbrochen. Bei einer Versteigerung tritt der Zuschlagsersteher mit dem Tag des Zuschlags gegenüber der Gemeinde als Eigentümer auf und wird von der Gemeinde veranlagt.

Da bei Grundstücksübertragungen jedoch der neue Eigentümer meistens in das Haus einzieht oder bereits dort Arbeiten verrichtt. Kann aufgrund eines von Käufer und Verkäufer unterschriebenen Übergabeprotokolls die Wasser-, Abwasser- und Niederschlagswassergebühr auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden.