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Gemeindevorstand Beselich

  • Zusammensetzung des Gemeindevorstands gemäß § 65 HGO

    (1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten.

    (2) Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein. Das gilt nicht für die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die gemäß § 41 die Amtsgeschäfte weiterführen.

  • Mitglieder des Gemeindevorstands

    Kai Müller, Bürgermeister, parteilos

    Dieter Ludwig, 1. Beigeordneter, CDU

    Rüdiger Brühl, CDU

    Edgar Heinz, CDU

    Norbert Heil, SPD

    Rudolf Stupinsky, SPD

    Josef Hannappel, Die Mitte

    Dr. Andreas Waibel, Die Mitte

    Malte Rößler, BLB

  • Sitzverteilung im Gemeindevorstand

    Sitzverteilung Vorstand

    Gemeinsame Liste der CDU / Die Mitte zur Besetzung des Gemeindevorstandes.

  • Aufgaben des Gemeindevorstands gemäß § 66 HGO

    (1) Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. Er hat insbesondere

    1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassene Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
    2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
    3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung
    4. allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
    5. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
    6. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
    7. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
    8. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

    (2) Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.